Skip to main navigation Skip to main content Skip to page footer

Satzung

Künstlervereinigung Lenggries e.V. (KVL)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen "Künstlervereinigung Lenggries e.V." (KVL).

 

2. Der Verein wird im Gründungsjahr ohne nochmalige Abstimmung in das

 

Vereinsregister eingetragen.

 

3. Der Sitz des Vereins ist Lenggries.

 

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch Schaffung von Möglichkeiten für öffentliche Ausstellungen, Projekte und Aktionen. Durch gemeinsame Begegnungen zwischen Künstlern und Publikum soll das kulturelle Leben in Lenggries und der Region bereichert werden.

 

2. Der Verein kann sich auch an Maßnahmen anderer Veranstalter beteiligen, sofern sie dem Vereinszweck entsprechen.

 

3. Der Verein verfolgt seine Aufgabe parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

4. Die Künstlervereinigung Lenggries e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6. Zur Förderung des Vereinszweckes wird die Gewinnung von Partnerschaften angestrebt.

 

§3 Mitgliedschaft

 

1. Ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag an den Vorstand grundsätzlich jeder volljährige, professionelle Künstler mit Wohn- oder Ateliersitz im kulturellen

 

Einzugsbereich des Isarwinkels werden. Der Aufnahmewillige hat dem Vorstand folgende Unterlagen vorzulegen:

 

° °repräsentative Werkauswahl,künstlerischer Werdegang ( Nachweis der Professionalität,z.B. Ausbildung und/oder Ausstellungen, ggf. Kataloge beifügen),ausgefülltes Antragsformular der KVL.
° 

2. Über die Aufnahme gemäß künstlerischer Befähigung und persönlicher Eignung entscheiden der Vorstand und die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Jurymitglieder. Eine Bewerbung mit Originalen ist möglich, wenn sich der/die Bewerber/in um Anlieferung und Abholung kümmert. Der Vorstand informiert den/die Bewerber/in über die Entscheidung.

 

3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch

 

a) freiwilligen Austritt, der gegenüber dem Vorstand jeweils zum Ende des

 

Geschäftsjahres erklärt werden kann,

 

b) Tod,

 

c) Ausschließen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Über den Ausschluss

 

entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

4. Anstehende künstlerische Projekte unterliegen einer Jury. Die Jury besteht aus dem Vorstand und zwei weiteren Jurymitgliedern. Die Jurymitglieder werden jeweils durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Zahlungsmodus wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Mitglieder, die ihren Beitrag nicht entrichten, können nach Abmahnung ausgeschlossen werden.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

 

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB, besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich.

 

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.

 

3. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe

 

der Tagesordnung einberufen.

 

Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliches Mitglied eine Stimme.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist verantwortlich für:

 

a) Wahl des Vorstandes

 

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen

 

Entlastung.

 

c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste

 

Geschäftsjahr.

 

d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

 

e) Wahl von zwei Mitgliedern, die neben dem Vorstand der Jury angehören

 

f) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

 

einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne

 

Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

g) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

 

abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des

 

Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen

 

erforderlich.

 

h) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,

 

das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtige Liquidatoren.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige

 

Zwecke der bildenden Kunst. Anderweitige Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 9 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Vereinssatzung wurde auf der Gründungsversammlung vom...................................... beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Lenggries, den .....................................